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    G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen erneut

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregelungen zur Leistungserbringung und -abrechnung (online unter iww.de/s5737 ) erneut verlängert. Die meisten Sonderregelungen gelten vorerst bis zum 31.03.2022. Im Entlassmanagement sind die Regelungen nach § 2a Abs. 2 Heilmittelrichtlinie an die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft. Daher gilt hier die Verlängerung bis zum 31.05.2022. |

     

    • Weiterhin gültige Sonderregelungen für Heilmittelerbringer

    bis 31.03.2022:

    • Bestimmte Heilmittel (allgemeine Krankengymnastik, Krankengymnastik-Atemtherapie und Krankengymnastik-Mukoviszidose) dürfen weiter als Videobehandlung abgegeben werden (siehe PP 02/2021, Seite 10).
    • Die Vorgabe, dass Heilmittelverordnungen bei längerer Unterbrechung der Behandlung als 14 Tage ungültig werden, wird ausgesetzt.
    • Ärzte dürfen Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen.

     

    bis 31.05.2022:

    • Krankenhausärzte können im Rahmen des Entlassmanagements weiterhin Heilmittel für bis zu 14 Tage (anstatt 7 Tage) nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Das gilt vor allem, wenn der zusätzliche Besuch beim Arzt vermieden werden soll.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 1 | ID 47852442