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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Krankenkassen müssen pünktlich zahlen

    | Am 29. Juli 2014 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten. Es wirkt sich auch auf die Abrechnung mit den Krankenkassen aus. |

     

    Demnach sind Krankenkassen dazu verpflichtet, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegten Fristen einzuhalten. Folglich haben öffentliche Auftraggeber, zu denen auch die Krankenkassen zählen, in der Regel 30 Tage Zeit, ihre Rechnungen zu begleichen, in Ausnahmefällen 60 Tage. Überweisen Krankenkassen die Rechnungsbeträge zu spät, können Heilmittelpraxen nicht nur Verzugszinsen ansetzen, sondern darüber hinaus auch eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in Rechnung stellen (pauschaler Mindestverzugsschaden). Gleichzeitig wurden mit dem neuen Gesetz höhere Verzugszinsen beschlossen. Statt bisher 8 Prozent dürfen Praxisinhaber nun 9 Prozent verlangen, wenn eine Mahnung nötig wird. Sondervereinbarungen zwischen Kassen und Verbänden können an dieser Neuregelung nicht rütteln. Das Gesetz sieht vor, dass anderslautende Absprachen nicht gültig sind.

     

    MERKE | Die Neuregelung greift auch in Fällen, in denen die Krankenkasse eine Rechnung unrechtmäßig kürzt und die Praxis in der Folge eine Mahnung ausstellen muss. Dann darf sie die höheren Verzugszinsen und die Pauschale ebenfalls ansetzen. Umgekehrt verpflichtet das Gesetz Praxisinhaber dazu, innerhalb von zwei Monaten ihre Rechnungen zu begleichen. Diese Frist gilt für alle privaten Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 1 | ID 42948684