Der 13. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 15. Dezember 2014 (Az. 13 K 624/11 F) entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine niederländische Tochtergesellschaft erzielt, jedenfalls dann der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wenn die Dividenden nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft stehen (s. FG Münster, Mitteilung vom 17.2.15 zum Urteil 13 K 624/11 F vom 15.12.14).
Ist unklar, ob ein Unternehmer im In- oder Ausland ansässig ist, kann er die angefallenen Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er trotz möglicher Umkehr der Steuerschuldnerschaft ...
Bei ihrem Treffen in Istanbul haben sich die Finanzminister der G20-Staaten auf neue Standards beim Austausch von Steuerdaten geeinigt. Damit ist es für internationale Großkonzerne zukünftig schwerer, Gewinne in ...
Die im Anschluss an das Urteil „Marks & Spencer“ erlassenen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, sind mit dem Unionsrecht vereinbar (s. auch EuGH, Pressemitteilung vom 3.2.15 zum Urteil C-172/13 vom 3.2.15).
Die USA sind ein wichtiger Handelspartner vor allem auch des deutschen Mittelstandes und wohlhabender Privatpersonen. Für sie und deren steuerliche Berater gewinnen steuerliche Themen zunehmend an Bedeutung.
Am 16.1.15 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Expatriates-Verordnung revidiert, welche auf den 1.1.16 in Kraft gesetzt wird (s. auch Medienmitteilung der EFD vom 16.1.15).
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Ein „Wohnsitz“ i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 AO liegt bei einem angemieteten Zimmer eines Ausländers nur vor, wenn es sich hierbei um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handelt, die der Betreffende – wenn auch in grö ßeren Zeitabständen – mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt. Ob diese Voraussetzungen bei einem Gewerbetreibenden vorliegen, lässt sich grundsätzlich nicht aus der Höhe der im Inland erzielten Einkünfte folgern (BFH 8.5.14, ...