Bei der Steuerfreiheit von Exportumsätzen (§§ 6, 6a UStG) ist der Tatbestand der grenzüberschreitenden Warenbewegung von entscheidender Bedeutung. Umstritten war insofern bislang, ob die Steuerbefreiung auch greift, wenn sich Exporteur und Abnehmer die Transportverantwortung teilen (sog. gebrochene Beförderung/Versendung) oder es aus sonstigen Gründen zu einer Transportunterbrechung kommt. Dies hat das BMF nun in einem aktuellen Schreiben (unter bestimmten Voraussetzungen) bejaht und zur Problematik ...
Zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (BEPS) hat die Europäische Kommission am 28.01.2016 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht. Die sog. Anti-BEPS-Richtlinie sieht sechs detaillierte ...
Die Europäische Union und das Fürstentum Monaco haben am 22.2.16 ein neues Steuertransparenzabkommen paraphiert, das einen weiteren Meilenstein bei der Bekämpfung der Steuerumgehung darstellt. Nach dem Abkommen ...
Die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch ein innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG 15.12.15, 2 BvL 1/12; s. auch BVerfG, Pressemitteilung Nr. 9/2016 vom 12.2.16).
Nach § 6 Abs. 4 S. 1 bzw. § 6a Abs. 3 S. 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs.
Es kommt Bewegung in die Diskussion zur Anpassung der umsatzsteuerlichen Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft. Aufgrund der hierzu ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung, die der derzeitigen ...
Neu! IWW-Webinar Änderungen in der Lohnabrechnung 2026
Was ändert sich zum Jahreswechsel bei Lohnsteuer und Sozialversicherung? Das IWW-Webinar am 08.01.2026 bringt Sie schnell und einfach auf den neuesten Stand! Sie erhalten einen tagesaktuellen Gesamtüberblick mit konkreten Handlungsempfehlungen und praktischen Beispielen.
Ein Verlust eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Wohnung, ist kein mit inländischen Einkünften verrechenbarer (finaler) Verlust. Das gilt auch dann, wenn der Verlust in Österreich endgültig nicht nutzbar ist, weil der Steuerpflichtige dort keine anderweitigen Einkünfte erzielt und seinerzeit (2009) nach dortigem Recht für Überschusseinkünfte keine Möglichkeit des Verlustvortrags existiert hat (BFH 22.9.15, I B 83/14).