Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören. Die gewinnneutrale Übertragung einer § 6b-Rücklage in eine EU-Betriebsstätte ist auch nach den unionsrechtlichen Gegebenheiten nicht möglich (BFH 22.6.17, VI R 84/14).
Das FG Köln hat Bedenken, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 9.8.17 hat das FG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen auffordern, die Steuerdaten der Mitglieder ihrer ...
§ 27 KStG regelt, wie Gewinnausschüttungen von der Einlagenrückgewähr abzugrenzen sind. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften oder Personenvereinigungen und solchen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig sind. Regelungen für Körperschaften, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, finden sich in § 27 KStG dem Gesetzeswortlaut nach nicht. In der ...
Mit den Urteilen in den Rs. Nordea Bank und Timac Agro hat der EuGH die Rechtsfigur der finalen Verluste erheblich ins Wanken gebracht (EuGH 17.12.15, C-388/14, BStBl II 16, 362; EuGH 17.7.14, C-48/13, BB 14, 1813).
In § 50d EStG hat der Gesetzgeber einen Katalog sog. Treaty-Override-Vorschriften normiert, mithilfe derer Missbrauch oder eine Keinmalbesteuerung bekämpft oder schlicht das deutsche Steuersubstrat erhöht werden soll.
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Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag beim Vorsteuervergütungsverfahren auf elektronischem Weg gestellt werden. Der Antragsteller hat daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, „auf elektronischem Weg“ in Kopie zu übermitteln. Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist dabei die „Kopie einer Rechnung“ i. S. d. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV a. F. Dies hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 17.5.17, V R 54/16, DStR 17, 1533).