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  • · Fachbeitrag · Einlagenrückgewähr

    Steuerliche Risiken und Besonderheiten bei (grenzüberschreitenden) Kapitalrückzahlungen

    von RA Christian Gaßmann, Düsseldorf und StB Timo Welling, LL.M., Hamburg

    | § 27 KStG regelt, wie Gewinnausschüttungen von der Einlagenrückgewähr abzugrenzen sind. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften oder Personenvereinigungen und solchen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig sind. Regelungen für Körperschaften, die in einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, finden sich in § 27 KStG dem Gesetzeswortlaut nach nicht. In der Vergangenheit hat der BFH allerdings entschieden, dass auch Kapitalgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten eine Einlagenrückgewähr vornehmen können (vgl. BFH 20.10.10, I R 117/08, IStR 11, 227; BFH 13.7.16, VIII R 47/13, DStR 16, 2395 und VIII R 73/13, DStRE 16, 1416). |

    1. Einführung

    Die §§ 27 bis 29 KStG wurden durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23.10.00 (BGBl I 00, 1433) eingeführt. § 27 KStG soll dabei regeln, wie die Einlagenrückgewähr und die Gewinnausschüttung voneinander abzugrenzen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass auch nach der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren die Rückgewähr von Einlagen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

     

    Erbringt eine Kapitalgesellschaft Leistungen an ihre Anteilseigner, ist zu unterscheiden, ob es sich um Bezüge handelt, die zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG führen, oder um Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die zu Bezügen i. S. d. § 20 EStG führen. Diese Leistungen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei handelt es sich um die Rückgewähr von Einlagen der Anteilseigner, die nicht im Nennkapital gebunden sind. Es ist dabei unerheblich, ob diese offen oder verdeckt bzw. ob sie in Form von Bar- oder Sacheinlagen geleistet wurden. Zudem führt die Einlagenrückgewähr zu einer Minderung der historischen Anschaffungskosten.

           

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