Bei in einem inländischen Register eingetragenen Rechten geht das BMF auch ohne weiteren Inlandsbezug von einer Quellensteuerpflicht aus. Die dazu ergangene Vereinfachungsregel, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei Lizenzvergütungen für eine zeitlich befristete Rechteüberlassung auf den Quellensteuereinbehalt verzichtet werden kann, läuft zum 1.7.22 aus.
Die BRAK hat zu einer Vorlagefrage des BFH beim BVerG Stellung genommen. Dabei geht es um die Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Anwendung von DBA (s. auch BRAK, Mitteilung vom 9.3.22).
Der BFH hat entschieden, dass Beiträge zur Altersvorsorge sowie zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auch bei steuerfreien Gehältern und Renten aus dem EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der ...
Nach Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. c) DBA-Kanada hat Deutschland als Quellenstaat kein Besteuerungsrecht an Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Renten ausschließlich auf Beitragszahlungen in Zeiträumen beruhen, in denen der Rentenbezieher außerhalb des Quellenstaates gelebt hat und auch dort seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Wenn der Anteil des Quellenstaates am abkommensrechtlichen Besteuerungsrecht nur geringfügig ist, steht das Besteuerungsrecht insgesamt dem ...
Die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien zur Entlastung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurde nunmehr letztmalig bis ...
Erzielt ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs i. S. d. § 49 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung ...
Aktuelles zum Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO, geplante Einführung einer Registrierkassenpflicht, neue Forderungen des Bundesrechnungshofes zur Kassenführung: Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt bringt Sie in kürzester Zeit auf den neuesten Beratungsstand.
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Die EU-Kommission schlägt vor, die Übergangsfrist für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer bis zum 31.12.25 zu verlängern. Dazu muss die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden (DStV, Mitteilung vom 14.2.22).