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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Kindergeldbezug bei inländischen Einkünften und fiktiver Steuerpflicht

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Erzielt ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs i. S. d. § 49 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Aktiver Tätigkeiten (z. B. Instandhaltungsmaßnahmen) oder Zahlungseingänge in den jeweiligen Monaten bedarf es dazu nicht (BFH 23.3.21, III R 11/20, DStR 21, 1814). |

     

    Sachverhalt

    Die Mutter lebte seit 1967 auf einer deutschen Insel und betrieb dort ein Hotel. Im Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel mit Ausnahme einer eigengenutzten Wohnung. Aus der Verpachtung erzielte sie ausweislich ihrer Jahresabschlüsse in den Jahren 2016 und 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Mai 2016 meldete sie sich bei der (inländischen) Gemeinde mit einer neuen Anschrift in Italien ab.

     

    Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die im November 2001 geborene Tochter für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (FG Schleswig-Holstein 20.11.18, 3 K 78/18). Jetzt hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

     

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