Eine ausländische Mutter erhält für ihr deutsches Kind bereits ab der Geburt Kindergeld, auch wenn ihr die Aufenthaltserlaubnis erst Monate später erteilt wird. Dies hat der 14. Senat des FG Köln (7.5.14, 14 K 2405/13) gerade taufrisch entschieden.
Die Finanzverwaltung nimmt mit BMF-Schreiben vom 4.6.2014 zur Anwendung von § 1 Abs. 4 AStG Stellung.Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 1 Absatz 4 Außensteuergesetz (AStG) wie folgt ...
Die Bundesregierung und die Regierung der Philippinen haben sich auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen verständigt, das das Abkommen aus dem Jahr 1983 ersetzen soll. Daher hat die Bundesregierung den Entwurf eines ...
Der 3. Senat des FG Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die sog. „überdachende Besteuerung“ von Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in die Schweiz wegziehen, gegen das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedsstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstößt. Er hat daher das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Europarechtswidrigkeit mit Beschluss vom 19.12.13 (Az. 3 K 2654/11) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dort ist ...
Der 7. Senat des FG Niedersachsen ist überzeugt, dass die Einschränkungen des Kindergeldanspruchs von im Inland lebenden Ausländern in
§ 62 Abs. 2 EStG verfassungswidrig sind – jetzt muss das BVerfG entscheiden ...
Das FG Münster hat entschieden, dass die erste Lieferung im Rahmen eines Ausfuhr-Reihengeschäfts als ruhende Lieferung steuerpflichtig sein kann, wenn dem Ausgangslieferanten vor Beginn des Transports bekannt ist, ...
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Nach Ansicht des FG Münster trägt das Finanzamt regelmäßig die objektive Feststellungslast für diejenigen Umstände, die zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs wegen eines betrügerischen Handelns führen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung muss hiernach der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer keinen „Negativbeweis“ führen, dass er keine Anhaltspunkte für „Ungereimtheiten“ hatte (FG Münster, 12.12.13, V 1934/13 U, EFG 14, 395).