Nach langjährigen Verhandlungen wurde am 28.3.14 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA 2014) zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das DBA ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, die Ratifikation steht noch aus. Das DBA 2014 wird 30 Tage nach gegenseitiger Notifizierung über den Abschluss der Ratifizierung in Kraft treten und ab dem 1. Januar des Folgejahres anzuwenden sein. Das BMF hat nun eine Zustimmung zum DBA in der Kabinettsitzung am 2.9.15 gefordert.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen ...
Gewinnanteile aus einer S-Corporation sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Zugeflossene Gewinnanteile sind deshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d.
Deutschland und Großbritannien wollen das zwischen beiden Ländern bestehende DBA ändern. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17.3.14 zur Änderung des Abkommens vom 30.3.10 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vor (s. Deutscher Bundestag, Mitteilung vom ...
Ab dem 17.8.15 ist bei Erbfällen mit Auslandsbezug die EU-Erbrechtsverordnung zu beachten. Sie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Danach kommt nunmehr grundsätzlich ...
Reihengeschäfte sind in Zeiten zunehmend globalisierter Geschäftsbeziehungen bei vielen Unternehmen inzwischen ein Alltagsphänomen. Nachdem EuGH und BFH jedoch seit 2010 in diversen Entscheidungen die bisherige ...
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Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG begründet, hat dies für den Kindergeldbezug keine Rückwirkung. Denn hierfür ist der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich. Der Kindergeldanspruch setzt demnach voraus, dass der Kindergeldberechtigte im maßgeblichen
Anspruchszeitraum den Titel auch wirklich in Händen hält (BFH 15.2.15,
III R 19/14, BFH/NV 15, 1167).