Der BFH (22.2.23, I R 27/20) hat entschieden, dass eine GmbH fiktive Zinsen auf ein nicht ordnungsgemäß oder nicht ausreichend verzinstes Verrechnungskonto zu versteuern hat. Außerdem führt ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die vGA vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu ...
Das ArbG Berlin (28.6.23, 14 Ca 3796/22) hat in einem Fall eines Krankenhausarztes entschieden, dass ein Arzt während eines behördlich angeordneten Ruhen seiner Approbation keinen Vergütungsanspruch hat und bereits ...
Das SG Landshut (3.3.23, S 1 BA 25/22) hat entschieden, dass die vertretungsweise Übernahme von KV-Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes nicht zu einem abhängigen ...
Ansprüche gegen ein Versorgungswerk sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag auch rückwirkend zu stellen, umfasst (BGH 5.7.23, VII ZB 3/20).
Berufliche und ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung aufzufangen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz vor.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2024 unverändert bei 5,0 %. Trotz des wirtschaftlichen Einbruchs durch die Corona-Pandemie haben sich die Honorarsumme und die Einnahmen aus der ...
Aktuelles zum Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO, geplante Einführung einer Registrierkassenpflicht, neue Forderungen des Bundesrechnungshofes zur Kassenführung: Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt bringt Sie in kürzester Zeit auf den neuesten Beratungsstand.
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Das OLG Frankfurt am Main (4.5.23, 7 ORs 10/23, Beschluss) hat bestätigt, dass das Bedrohen einer anderen Person mit einem Verbrechen, auch wenn es durch ein Zitat aus einem Märchen oder einer Geschichte erfolgt, strafbar ist.