Wissenschaftlich nicht anerkannt i.S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (BFH 26.6.14, VI R 51/13).
Von Physiotherapeuten geleitete Kurse, die für eine als Verein organisierte Selbsthilfegruppe erbracht werden, sind nicht umsatzsteuerbefreit; es sei denn, die physiotherapeutische Leistung wäre insgesamt aufgrund ...
Die Ausbildung von Blindenführhunden ist keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit (FG Münster 12.9.14, 4 K 69/14 G, Rev. nicht zugelassen).
Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist (BFH 26.6.14, IV R 5/11).
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Arbeitgeberin ist kein geldwerter Vorteil (FG Schleswig-Holstein 25.6.14, 2 K 78/13, Rev. BFH VI R 47/14).
Ein Fußballschiedsrichter übt selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus (FG Rhein-land-Pfalz 18.7.14, 1 K 2552/11, NZB BFH X B 123/14).
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Der BGH lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ist ganz erheblich, und ein Bewertungsportal kann dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dahinter steht das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung zurück (BGH 23.9.14, VI ZR 358/13).