Den ganzen August über befassen sich Autoren von Praxis Freiberufler-Beratung mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), das am 1.8 in Kraft getreten ist. Im Gegensatz zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 kann von revolutionären Ansätzen wohl eher nicht die Rede sein. Die bisherige Gesetzeslage wird in weiten Teilen feinjustiert (z.B. Anstellung von Ärzten), verschärft (Praxisnachfolge), erleichtert (MVZ, Zweitmeinungsverfahren), regionalisiert (Honorarprüfungen) und bürokratisiert ...
Ende Juni war der Referentenentwurf zum zweiten Pflegestärkungsgesetz vorgelegt worden. Am 12.8.15 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen. Die Pflegeleistungen richten sich künftig nach dem Pflegegrad und ...
Die OFD Frankfurt (5.6.15, S 2332 A - 59 - St 211) hat sich mit lohnsteuerlichen Fragen auseinandergesetzt, die sich daraus ergeben, dass Arbeitgeber gastspielverpflichteten Künstlern die im Zusammenhang mit der ...
Die Bundesregierung hat am 29.7.15 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Als nächstes geht der Entwurf in das parlamentarische Verfahren und soll mit Beginn 2016 in Kraft treten. Das Gesetz soll bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen die Lücken schließen, auf die der BGH bereits vor drei Jahren (!) hingewiesen hatte.
Die Möglichkeit, den geleasten PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges ...
Es kommt – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Wird ein Teil-Kommanditanteil unentgeltlich übertragen, gehen die festgestellten verrechenbaren Verluste des Übergebers anteilig auf den Empfänger über. Dies gilt auch dann, wenn das variable Kapitalkonto, dem die Verluste belastet worden waren, bei dem Übergeber verbleibt. Eine abweichende Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer ändert hieran nichts (FG Düsseldorf 22.1.15, 16 K 3127/12 F; Rev. BFH IV R 16/15, Einspruchsmuster ).