Viele arbeitslose Menschen machen nach wie vor von der Möglichkeit Gebrauch, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beenden. Oft wird hier eine freiberufliche Tätigkeit begründet. Aus vielerlei Gründen ist dies oftmals in der Praxis ein schwieriges Unterfangen. Der Gesetzgeber hilft hier, indem er für solche Personen Ansprüche auf einen Gründungszuschuss vorsieht. Damit verbunden ist auch die soziale Absicherung.
Der Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, offenzulegen, wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger, also nicht „authentischer“, sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen funktioniert.
In der Ärzteschaft ist die Verunsicherung derzeit groß, weil sich die Meldungen darüber häufen, dass auch den Vertragsärzten grundsätzlich ein Zugang zum Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter untersagt wird.
Soll ein Arzt einen anderen vertreten, so werden beide nicht unbedingt ein Anstellungsverhältnis für die Zeiten der Vertretung vereinbaren wollen. Doch genau das ist einem MVZ mit seinem Vertretungsarzt passiert. Dass der Vertretungsvertrag von einem freien Dienstverhältnis ausging, war unerheblich und musste hinter die konkreten Umstände der „gelebten Übung“ zurücktreten, denn bei einer Prüfung nach § 7 SGB IV ist die Gesamtabwägung der Merkmale maßgeblich, die für und gegen eine Beschäftigung ...
Viele Ärzte und Pfleger im Ruhestand versorgen für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Die Frage ist, ob sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR gemäß § 3 Nr.
Zahnärzte verbreiten irreführende Werbung, wenn sie auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden bewerben und nur am Ende der Seite darauf hinweisen, dass es sich dabei nicht ...
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Die vorgezogene Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO kann allenfalls nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters (§ 46 Abs. 2 Nr 4 StBerG) widerlegen (FG Hamburg 21.1.20, 6 K 232/19, NZB BFH VII B 36/20).