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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Ein Vertretungsarzt in einem MVZ ist sozialversicherungspflichtig

    | Soll ein Arzt einen anderen vertreten, so werden beide nicht unbedingt ein Anstellungsverhältnis für die Zeiten der Vertretung vereinbaren wollen. Doch genau das ist einem MVZ mit seinem Vertretungsarzt passiert. Dass der Vertretungsvertrag von einem freien Dienstverhältnis ausging, war unerheblich und musste hinter die konkreten Umstände der „gelebten Übung“ zurücktreten, denn bei einer Prüfung nach § 7 SGB IV ist die Gesamtabwägung der Merkmale maßgeblich, die für und gegen eine Beschäftigung sprechen (LSG Berlin-Brandenburg 7.2.20, L 9 BA 92/18). |

     

    Aufgrund der Gesamtabwägung ging das Gericht davon aus, dass der Vertretungsarzt für das MVZ weisungsabhängig in ein fremdes Unternehmen eingegliedert war und nur ein untergeordnetes Unternehmerrisiko trug.

     

    • Der Arzt unterlag einem Weisungsrecht; denn er hatte bei dem jeweils verabredeten Dienst die Patienten behandelt, die das MVZ zu diesen Terminen einbestellt hatte.

     

    • Er war während seiner Dienstzeiten vollständig in die vom MVZ vorgegebene Organisationsstruktur eingebunden, nutzte sämtliche Infrastruktur und gab dem nichtärztlichen Personal im Rahmen seiner Tätigkeit Anweisungen, konnte die Räumlichkeiten in dem Umfang nutzen, in dem sie nicht von anderen Ärzten des MVZ belegt waren und behandelte die Patienten des MVZ zu den Zeiten, zu denen diese vom MVZ einbestellt waren.

     

    • Er erhielt ein feststehendes Entgelt für die geleisteten Dienste, das allein von der Anzahl der geleisteten Stunden abhängig war. Es war hingegen nicht davon abhängig, dass die ärztliche Leistung von Dritten (den Leistungsträgern) auch vergütet wurde. Er unterlag somit nicht dem die selbständige Tätigkeit prägenden Risiko, für geleistete Arbeit kein (angemessenes) Entgelt zu erhalten. Er behandelte die vom MVZ einbestellten Patienten, hatte keine Möglichkeit, durch unternehmerisches Geschick seinen Verdienst zu erhöhen, indem er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten hätte gestalten können.
    Quelle: ID 46520300

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