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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Ansprüche auf den Gründungszuschuss

    von Horst Marburger, Geislingen

    | Viele arbeitslose Menschen machen nach wie vor von der Möglichkeit Gebrauch, die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beenden. Oft wird hier eine freiberufliche Tätigkeit begründet. Aus vielerlei Gründen ist dies oftmals in der Praxis ein schwieriges Unterfangen. Der Gesetzgeber hilft hier, indem er für solche Personen Ansprüche auf einen Gründungszuschuss vorsieht. Damit verbunden ist auch die soziale Absicherung. |

    1. Anspruch auf Gründungszuschuss

    Die Bestimmungen über den Anspruch auf einen Gründungszuschuss (§ 93 Abs. 1 SGB III) wollen einen Anreiz zu Existenzgründungen bieten, um vor allem die Anfangszeit eines gegründeten Unternehmens zu überbrücken. Die Praxis zeigt, dass dadurch die Gründung eines Betriebs erheblich erleichtert wird, obwohl der Gründungszuschuss eigentlich zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung dient.

     

    1.1 Voraussetzungen für die Gewährung

    Die selbstständige Tätigkeit erfolgt dann hauptberuflich, wenn sie wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige Tätigkeit erfolgt unter der gleichen Voraussetzung wie bei Arbeitnehmern. Auch hier wird gefordert (§ 138 Abs. 3 SGB III), dass eine entsprechende Tätigkeit mindestens an 15 Wochenstunden ausgeübt wird. Der Gesetzgeber sieht bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit von 15 Stunden in der Woche keinen Grund mehr für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Wie bei arbeitslosen Arbeitnehmern werden die Arbeitsstunden mehrerer Erwerbstätigkeiten zusammengezählt.

      

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