Angesichts der im Bezirk der KV Bayern sehr dynamischen Entwicklung von MVZ bzw. investorenbetriebenen MVZ hatte die KV das IGES Institut mit einer Analyse der Rolle von MVZ in der vertragsärztlichen Versorgung beauftragt. Im März 2022 wurde die Kurzfassung des Gutachtens unter dem Titel “Versorgungsanalysen zu MVZ im Bereich der KV Bayerns mit besonderem Blick auf MVZ im Eigentum von Finanzinvestoren“ veröffentlicht. Dieser Beitrag stellt die Ergebnisse der Studie vor und zeigt auf, welche Resonanz sie bei ...
Die Nichtabgabe von Erklärungen führt nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, wenn dem FA alle wesentlichen tatsächlichen Umstände – hier ...
Zahlreiche Apotheken bedienen sich privater Verrechnungsstellen, die die Abrechnung der eingelösten Rezepte mit den Krankenkassen vornehmen. Im Jahre 2020 hat ein Abrechnungsdienstleister für Apotheken Insolvenz ...
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 1. HS. EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH 12.4.22, VI R 2/20).
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst (BFH 29.3.22, XI B 72/21, Beschluss).
Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb ...
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Ob das umfangreiche Schwärzen von Kontoauszügen durch einen Rechtsanwalt zur Vermeidung der Offenlegung von Mandatsverhältnissen vom FA als Umstand herangezogen werden darf, um formelle Buchführungsmängel als Grundlage einer Schätzungsbefugnis zu begründen, betrifft keine Rechtsfrage, die abstrakt beantwortet werden kann, sondern eine Frage des Einzelfalls (BFH 7.6.22, VIII B 51/21, Beschluss).