Zahnarztpraxen mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (z. B. Eigenlaborumsätze) sind zwangsläufig mit dem Thema Umsatzsteuer konfrontiert. In diesem Fall ist es ratsam, dass sich Berater und Mandant frühzeitig und regelmäßig abstimmen. Oft ist es dem Berater nämlich nicht möglich, die Eingangsleistungen und den Vorsteuerabzug allein aufgrund der Daten der Buchhaltung richtig einzuordnen und so ist er hier auf die Mithilfe des Zahnarztes angewiesen. Nach einer kurzen Darstellung der umsatzsteuerlichen ...
Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen ...
Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (hier: Treibstoffkosten) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines ...
Künstlersozialabgaben dürfen nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden. Der Hinweis auf dafür maßgebliche „Gründe der Vereinfachung“ bringt zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinwegsetzt. Die DRV trägt im Rahmen der Betriebsprüfung aber uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide (LSG Niedersachsen-Bremen 22.12.22, L 2 BA 49/22 B ER, Beschluss).
Eine Verabschiedung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben (vgl. BFH-Urteil 11.1.
Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 EStG vorrangigen Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 HS. 1 bzw. S.
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Die Online-Plattform ist berechtigt, allgemein zugängliche Daten von Ärztinnen und Ärzten auch ohne Zustimmung der Betroffenen auf der Plattform zu speichern, da ein Fall der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO vorliegt (BGH 13.12.22, VI ZR 60/21).