Nach §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden vornehmen, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt und bestimmte Freigrenzen überschritten werden. Das BMF hat soeben seine Anwendungsgrundsätze zur einkommensteuerlichen Bauabzugsteuer überarbeitet (BMF 19.7.22, IV C 8 - S 2272/19/10003 :002, BStBl I 22, 1229).
Nicht jede Datenverarbeitung indiziert die Annahme eines Datenverarbeitungssystems i. S. d. GoBD. Je mehr Vorgänge aber digitalisiert werden, desto eher handelt es sich um ein Vorsystem, das dem Grundsatz der ...
Das Steuerrecht hält weitreichende Begünstigungen bei unentgeltlicher Übertragung von Kunstgegenständen und -sammlungen bereit, wenn diese im Privatvermögen gehalten werden. Die Chancen und Risiken bei Kunst im ...
MIt den Zielen, Bürokratie für Ärzte, Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen und Zulassungsausschüsse abzubauen und die Zulassungsverordnungen an die aktuellen Erfordernisse und die vielfältiger gewordene Versorgungslandschaft anzupassen, hatte das BMG Ende 2022 den „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte“ vorgelegt.
Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der ...
Die Berechtigung zur Festsetzung von Arzneikostenregressen knüpft daran an, dass Vertragsärzte Arzneimittel verordnet haben, die nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
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Gibt eine Krankenhausapotheke nicht patientenindividuell hergestellte (Fertig-)Medikamente ab, die integrale Bestandteil einer Therapie sind, ist dieser Umsatz als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG von der Umsatzsteuer zu befreien. Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 und Abschnitt 4.14.6 UStAE werden entsprechend geändert (BMF 13.12.22, III C 3 - S 7170/20/10001 :001).