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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung

    Keine Ablaufhemmung nach § 171 AO bei Scheinhandlungen der Finanzverwaltung!

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist prüft die Finanzverwaltung, ob noch eine Außenprüfung angesetzt werden soll, um den Fristablauf zu hemmen. Allerdings reicht eine Prüfungsanordnung allein nicht. Der Prüfer muss vielmehr erste qualifizierte Prüfungshandlungen vornehmen. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen, unter denen eine Außenprüfung geeignet ist, den Ablauf der Festsetzungsfrist zu hemmen. Er geht dabei auch auf eine Entscheidung des FG Düsseldorf (8.7.22, 1 K 472/22 U) ein, in der es um die Frage geht, wann eine Erweiterung der Außenprüfung den Fristablauf hemmt. |

    1. Festsetzungsverjährung und Ablaufhemmung

    Wird eine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Sie beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO im Regelfall vier Jahre. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung sind eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung sowie die Änderung nicht mehr zulässig. Ausnahmsweise kann sich die Festsetzungsverjährung auf fünf bzw. zehn Jahre verlängern, wenn eine Steuer leichtfertig verkürzt oder hinterzogen wurde.

     

    Möchte die Finanzverwaltung den Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindern, erfolgt dies regelmäßig durch Anordnung einer Außenprüfung. In diesem Fall läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 S. 1 AO nicht ab, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. In diesem Fall läuft die Festsetzungsfrist nach aktueller Rechtslage für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstrecken soll, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar werden. Im Fall der ergebnislosen Außenprüfung und Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, wenn seit Bekanntgabe der Mitteilung drei Monate verstrichen sind. Entscheidet sich die Finanzverwaltung von der Möglichkeit zur Hemmung der Festsetzungsfrist Gebrauch zu machen und wird der Beginn der Außenprüfung nicht auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, stellt sich praktisch die Frage, ob es auch tatsächlich zu dem für die Hemmung erforderlichen „Beginn“ der Außenprüfung gekommen ist.

      

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