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  • · Fachbeitrag · Inflationsausgleichsprämie

    Steuerfreie Zahlung auch an GmbH-Gesellschafter?

    | Auch einem GmbH-Geschäftsführer, selbst wenn er zugleich Gesellschafter ist, darf eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden, die ‒ bei Einhaltung aller Voraussetzungen ‒ steuerfrei und bei einer Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers beitragsfrei bleibt. Allerdings besteht die Gefahr, dass das FA die Prämie als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen wird, wenn sie nicht zu fremdüblichen Bedingungen gewährt wird. |

    1. Persönliche Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.22 bis zum 31.12.24 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese Leistungen in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Bei der Prämie handelt es sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Sofern mehr als die 3.000 EUR gezahlt werden, unterliegt nur der übersteigende Teil der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.

     

    Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 EUR. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Er hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 EUR oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar. Auf tarif- und arbeitsrechtliche Fragen soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

      

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