03.03.2023 · Nachricht · Betriebsausgaben
Aufwendige Abschiedsfeier eines Geschäftsführers nicht absetzbar
Eine Verabschiedung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben (vgl. BFH-Urteil 11.1.07, VI R 52/03, BStBl II 07, 317, Rz. 43; FG Nürnberg 19.10.22, 3 K 51/22).
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