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    11.10.2019 · Fachbeitrag aus ESA · Einkommensteuer

    Die typisierte Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen ist nicht verfassungswidrig

    Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a S. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 EStG typisiert mit 6 % der Überentnahme berechnet. Das FG Düsseldorf (31.5.19, 15 K 1131/19 G,F, Gerichtsbescheid; Rev. BFH IV R 19/19) hält diese Berechnung für verfassungsgemäß. > lesen

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