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  • · Nachricht · Bürokratieentlastungsgesetz III

    Die Kleinunternehmergrenze in § 19 UStG soll angehoben werden

    | In § 19 Abs. 1 S. 1 UStG soll die Wertgrenze für Vorjahresumsätze von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben werden. Die Grenze für das laufende Jahr (50.000 EUR) bleibt bestehen. Die Anhebung auf 22 000 EUR soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen. Die Regelung wird ab dem 1.1.20 inkrafttreten. |

     

    Diese in Artikel 7 geregelte Anhebung sollte ursprünglich laut Artikel 15 am Tag der Verkündung in Kraft treten. Das hätte zur Folge gehabt, dass es sich rückwirkend auf die Kleinunternehmerschaft von Unternehmern mit Vorjahresumsätzen i. S. von § 19 UStG, die zwischen 17.001 und 22.000 EUR liegen und deren laufende Umsätze 50.000 EUR nicht übersteigen ausgewirkt hätte.

    Quelle: ID 46131644

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