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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    (Verstecktes) Risiko bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf Stiftungen

    von RA StB Martin Geißer, FAfSteuerR, München, www.gfp-beratung.de

    Stiftungen erfreuen sich sowohl im altruistischen Bereich als auch im Rahmen der Sicherung von Familien- und Betriebsvermögen zunehmender Beliebtheit. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht ungewöhnlich, dass Unternehmer bzw. Stifter Teile ihres Unternehmens auf eine (gemeinnützige) Stiftung übertragen. In diesem Zusammenhang hat das Urteil des BFH (17.1.19, III R 49/17) für etwas mehr Klarheit gesorgt.

     

    Sachverhalt

    Der Entscheidung lag die Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) auf eine Stiftung im Jahr 2012 zugrunde, welche über noch nicht versteuerte (thesaurierte) Gewinne i. S. des § 35 EStG verfügte. Hier stellte sich die Frage, ob diese Gewinne bei der Übertragung versteuert werden müssen oder ob die Thesaurierung unberührt bleibt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Frage, ob es zu einer Besteuerung der bisher nicht besteuerten Gewinne kommt, war lange Jahre strittig, da § 34 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG in der zu beurteilenden Fassung aus dem Jahr 2012 lediglich vorsah, dass die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einer Besteuerung führt. Die Finanzverwaltung wendete die Norm analog auf die Einbringung in Stiftungen an und verwies dabei auf eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Gesetzeslücke. Die OFD Frankfurt (15.2.19, S 2290a A - 002 - St 213) bestätigte noch jüngst diese Ansicht für den Fall der Übertragung auf eine gGmbH). Der BFH hat aber seine strenge Fokussierung auf den Gesetzeswortlaut bestätigt und klargestellt, dass die Übertragung auf eine Stiftung von dem Gesetzeswortlaut nicht umfasst ist. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Vorsicht: Das Schicksal des thesaurierten Gewinns hat der BFH allerdings beleuchtet.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung des BFH ist erfreulich, da sie Klarheit bezüglich einer umstrittenen und weitreichenden Frage bei thesaurierten Gewinnen verschafft. Sie darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass weiterhin ein beachtliches steuerliches Risiko für den Fall besteht, dass die Thesaurierungsbesteuerung im Rahmen der Gestaltung und Ausstattung einer Stiftung unberücksichtigt geblieben ist. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die zitierte Gesetzeslücke geschlossen. Für alle unentgeltlichen Übertragungen ab dem 5.7.17 (vgl. § 52 Abs. 34 S. 2 EStG) gilt die Neuregelung des § 34 Abs. 6 S. 1 Nr.3 EStG, welche nunmehr auch die Übertragung auf Stiftungen umfasst. Das Urteil betrifft Altfälle! Insbesondere im Rahmen der Gestaltungsberatung, deren Fokus im Rahmen von Einbringungen in erster Linie auf § 20 ff. UmwStG liegt, stellen thesaurierte Gewinne weiterhin eine Herausforderung dar, da sie allzu leicht übersehen werden. Auch insoweit ist die Entscheidung des BFH eine Warnung.

    Quelle: ID 46073535

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