Zu einer Vorlage aus Schweden hat der EuGH entschieden, dass Schönheitsoperationen nicht per se umsatzsteuerbefreit sind. Die Befreiung gilt nur für den Fall, dass der Eingriff von fachlich befähigtem Personal vorgenommen wird und medizinisch-therapeutisch indiziert ist und nicht für Eingriffe mit kosmetischem Ziel. Auf die subjektive Vorstellung der Person, an der der Eingriff vorgenommen wird, kommt es dabei nicht an (EuGH 21.3.13, C-91/12).
Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen und nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist, schien eigentlich geklärt.
Es wird festgestellt, dass die Buchführung der Klägerin nicht aus dem Grund als formal ordnungswidrig angesehen werden kann, weil ein Buchführungsprogramm verwendet wird, welches aufgrund seines Alters u.a.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Einlage von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bereits im Zeitpunkt der Einlage gewinnmindernd zu berücksichtigen. Oder kann die Einlage eines Wirtschaftsguts doch erst zum Zeitpunkt der Veräu ßerung gewinnmindernd berücksichtigt werden? Wann erfolgt die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen?
Ohne ein Studium, nur über Tätigkeits- und Forbildungsnachweise ist es eigentlich nicht möglich, den Nachweis zu erbringen, man übe eine dem Ingenieur oder Informatiker ähnliche freiberufliche Tätigkeit aus, wie ...
Unter welchen Voraussetzungen darf ein selbstständiger Versicherungsagent, der neben Abschlussprovisionen auch Bestandsprovisionen erhält, Rückstellungen für Kundenbetreuung und Bestandspflege bilden (FG Münster 18.
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Dokumentationspflichten: Diese Verstöße kosten viel Geld
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Die Werbung eines Zahnarztes über Internet-Gutscheinportale für zahnärztliche Leistungen als Deal mit Rabatten und zu Festpreisen durch Einlösung eines Gutscheins in der Praxis verstößt gegen das zahnärztliche Berufsrecht und gegen die zahnärztliche Gebührenordnung und ist daher wettbewerbswidrig (LG Köln 21.6.12, 31 O 767/11 [rkr.], LG Köln 21.6.12, 31 O 25/12 [Berufung anhängig]).