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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Umsätze aus Supervisionsleistungen einer Diplom-Psychologin sind steuerpflichtig

    | Die Umsätze aus Supervisionsleistungen einer Diplom-Psychologin sind mangels einer bindenden Bescheinigung der Landesbehörde steuerpflichtig. Es reichte nicht, dass die Behörde lediglich bescheinigt, dass berufliche Bildungsmaßnahme/n i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a, Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß durchgeführt werden ( FG Köln 27.6.12, 15 K 1583/09 ). |

     

    Im Streitfall ging es um die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze, denen Leistungen zugrunde liegen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind diese Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden und wenn die zuständige Landesbehörde eine entsprechende Bescheinigung vergibt. Zwar legte die Psychologin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Es reichte dem Gericht jedoch nicht aus, dass die Behörde bescheinigte, dass „berufliche Bildungsmaßnahme/n im Sinne des § 4 Nr. 21 a), bb) Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäß durchgeführt“ werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (BFH 17.4.08, V R 58/05, BFH 24.9.98, V R 3/98). Bei den als Gegenstand der Bescheinigung angeführten Umständen handelt es sich nicht um spezifisch steuerrechtliche Fragen, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung dem Aufgabenbereich der Finanzbehörden zuzuordnen wären. Daher prüft und entscheidet die zuständige Landesbehörde bindend, ob die Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (BFH 3.5.89, V R 83/84 m.w. Nachw.). Zur Ordnungsgemäßheit einer solchen Bescheinigung ist es erforderlich, dass darin entsprechend dem Gesetzeswortlaut bescheinigt ist, dass auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird (so auch ausdrücklich BFH 17.4.08, V R 58/05, A. 114 Abs. 1 S. 2 UStR 2000).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 145 | ID 39505940

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