Ist ein Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis kein Mitunternehmer, erzielen die übrigen Gesellschafter gewerbliche Einkünfte, soweit die Umsätze nicht auf eigener leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit beruhen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt die Mitunternehmerschaft der übrigen Gesellschafter damit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb
(FG Düsseldorf 19.9.13, 11 K 3968/11 F, 11 K 3969/11 G).
Macht der Steuerpflichtige – formell zwar zulässig - den Investitionsabzug erst geltend, nachdem ihm in einer Betriebsprüfung eine Gewinnerhöhung angekündigt wurde, spricht dies dafür, dass nicht ...
Ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG kann nachträglich zu dem Zweck in Anspruch genommen werden, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung auszugleichen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, ...
Führt ein Diplom-Psychologe mit Heilpraktikererlaubnis zur Psychotherapie Raucherentwöhnungskurse ohne ärztliche Verschreibung, aber nach einer hinreichend ausgiebigen individualisierten Anamnese (standardisierter zweiseitiger Diagnosefragebogen zuzüglich Fagerstöm-Test) durch, dann ist eine Umsatzteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG grundsätzlich möglich.
Auch wenn der Koalitionsvertrag keinen rechtsbindenden Charakter hat, so drückt er dennoch den politischen Willen der daran beteiligten Parteien aus. Als Ärzteberater lohnt sich deshalb ein Blick auf die ...
Der BFH hat wieder die neuen Aktenzeichen mitgeteilt. Speziell für die Beratung von Freiberuflern und Angehörigen der Heilberufe sind drei Verfahren, die sich mit dem Fachkenntnisnachweis eines EDV-Beraters, dem ...
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Dass eine podologische Behandlung nur mit ärztlicher Verordnung von der Umsatzsteuer befreit sein soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (entgegen BMF 19.6.12, BStBl I 12, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 S.8 und 9 UStAE). Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei, wenn eine Erkrankung behandelt wird.