Ist eine Meinungsäußerung („kein guter Arzt“) mit Tatsachenbehauptungen verbunden (u.a. bezüglich der Behandlung) und sind diese Tatsachenbehauptungen von dem Arzt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bestritten worden und hat jameda.de dies nicht widerlegt, so ist die Bewertung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vollständig vom Netz zu nehmen (OLG München 17.10.14, 18 W 1933/14, Beschluss).
Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Die weiteren Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verköstigung ...
Die an Kassenpatienten von einer Internet-Apotheke gezahlten „Aufwandsentschädigungen“ für die Mitwirkung dieser Patienten an ihrer von der Apotheke berufsrechtlich geschuldeten Beratung mindert nicht die ...
„Übliche Gesten der Höflichkeit“ fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (vgl. R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 der EStR 2013), solange es sich um Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) handelt (vgl. BFH 17.7.13, X R 37/10). Wein, überhaupt alkoholische Getränke anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung – sei es mit Mandanten oder mit Fachkollegen – liegen unabhängig vom Wert des Verzehrs außerhalb dessen, was gewöhnlich bei einer geschäftlich ...
Zu Fragen, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Buchwertansatz (§ 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG) und der Abgabe der Übernahmebilanz stehen, existiert ein umfangreiches Schreiben des Bayerischen Landesamt für Steuern ( ), ...
In zwei Pflegestärkungsgesetzen soll 2015 die Versorgung verbessert werden. Das 2. Pflegestärkungsgesetz soll bis Ende 2017 u.a. einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren bringen.
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Umsätze einer GmbH aus der Personalgestellung für Bereitschaftsdienstpraxen können steuerbar und steuerpflichtig sein, auch wenn die GmbH selbst keine Gewinnerzielungsabsicht und nur einen Geschäftspartner (im Streitfall: eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) hat (FG Saarland 18.11.14, 1 K 1480/12, Rev. BFH R 67/14).