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  • · Nachricht · Bewertungsportale

    Abwehr negativer Bewertung eines Arztes auf jameda.de in bestimmten Fällen möglich

    von RA Philip Christmann, FAfMedR, Berlin, http://www.christmann-law.de 

    Ist eine Meinungsäußerung („kein guter Arzt“) mit Tatsachenbehauptungen verbunden (u.a. bezüglich der Behandlung) und sind diese Tatsachenbehauptungen von dem Arzt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bestritten worden und hat jameda.de dies nicht widerlegt, so ist die Bewertung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vollständig vom Netz zu nehmen (OLG München 17.10.14, 18 W 1933/14, Beschluss).

     

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Hier hatte der Patient eine Meinungsäußerung („kein guter Arzt“) mit Tatsachenbehauptungen verbunden (z.B.: Der HNO-Arzt habe sich während eines Hörtests mit einer Sprechstundenhilfe unterhalten). Dies bestritt der Arzt jedoch vehement. Jameda.de trat diesem Widerspruch des Arztes nicht qualifiziert entgegen. Daher musste das OLG München davon ausgehen, dass die Darstellung des Arztes richtig war. Folglich gab es dem Arzt Recht.

     

    Das OLG München sah Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung als eng verknüpft an, weswegen sie miteinander „stehen und fallen“. Daher kann nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der darauf beruhenden Werturteile verlangt werden.

     

    Praxishinweis

    Zwar sind Meinungsäußerungen bei jameda.de und ähnlichen Bewertungsportalen grundsätzlich unangreifbar, weil sie von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn die Bewertung des Patienten die Grenze zur Schmähkritik überschreitet, was allerdings nur selten der Fall ist. Die vorliegende Entscheidung eröffnet nun eine Möglichkeit, gegen Bewertungen auf unwahrer Tatsachengrundlage oder verzerrte, aus dem Zusammenhang gerissene Schilderungen der Behandlung vorzugehen.

     

    Das OLG München sieht die Betreiber von Bewertungsportalen in der Pflicht, Beschwerden von Ärzten sorgfältig zu prüfen. Dabei dürfe sich das Portal nicht darauf beschränken, Tatsachenbehauptungen zu löschen. denn wenn sich die Bewertung erkennbar auf die Tatsachenbehauptungen stützt, können auch die Bewertungen unhaltbar werden und wären dann gleichfalls zu löschen. Die Bewertungsportale müssen nun im Einzelnen prüfen, inwiefern sich die Bewertungen gerade auf die Tatsachenbehauptungen stützen und ob die Behauptungen von dem Arzt nachdrücklich in Abrede gestellt wurden.

     

    Man muss genau prüfen, ob eine reine Tatsachenbehauptung („Arzt hat sich bei Untersuchung mit Sprechstundenhilfe unterhalten“) oder eine Wertung mit Tatsachenkern vorliegt („fachlich (in)kompetent“). Reine Tatsachenbehauptungen sind angreifbar (und können - wie hier - auch das darauf aufbauende Werturteil zu Fall bringen), Wertungen mit Tatsachenkern sind dagegen „Meinungen“ und genießen hohen Schutz (vgl. BFH 23.6.09, VI ZR 196/08).

    Quelle: ID 43288031

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