Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hat gewerbliche Einkünfte, wenn ein Komplementär eine Steuerberatungs-GmbH ist, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte hat. Die Komplementär-GmbH ist wie ein berufsfremder zu behandeln (FG Düsseldorf 26.11.20, 9 K 2236/18 F, Rev. BFH VIII R 31/20).
Aufwendungen für Räume, die büromäßig eingerichtet sind und sowohl der Erzielung von Einkünften als auch privaten Zwecken (Lagerung privater Gegenstände) dienen, können auch nicht anteilig abgezogen werden (FG ...
Wird ein Universitätsprofessor und Klinikdirektor in eine andere Einrichtung der Klinik versetzt und verzichtet er auf das privatärztliche Liquidationsrecht gegen eine Ausgleichszahlung, ist diese nicht der ...
Die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Partnerschaftsgesellschaft mbB) ist Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt (FG Rheinland-Pfalz 9.9.20, 2 K 1486/17; Rev. BFH VI R 42/20).
Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen (BFH 23.9.20, XI R 6/20).
Eine Fortführung der Buchwerte nach § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 1 EStG greift nicht ein, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 % (FG Münster 26.11.20, 5 K 2414/19 U).