Ein Patient kann seinen Anspruch auf die Herausgabe von Behandlungsunterlagen sowohl auf § 630g BGB als auch auf Art. 15 DSGVO stützen. Beide Ansprüche stehen gleichberechtigt nebeneinander. Zur Erfüllung des Datenschutz-Auskunftsanspruchs muss die erstmalige Herausgabe kostenlos erfolgen. Dies hat das LG Dresden (29.5.20, 6 O 76/20) bestätigt. Doch wie weit reicht der DSGVO-Anspruch? Sind danach wirklich alle Patientendaten kostenfrei zu übermitteln?
Das FG Rheinland-Pfalz (26.3.19, 3 K 1816/18) hatte sich mit dem Fall einer Best-Case-Vereinbarung befasst. Es hatte entschieden, dass trotz Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorars ...
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) steht der Finanzverwaltung kein Anspruch auf Datenzugriff gemäß § 147 Abs. 6 AO zu, wenn diese Unterlagen und Daten nur ...
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des SBV (SBV) können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Erfolgt die Übertragung des SBV zeitlich vor der Übertragung des Anteils an der Personengesellschaft, ist keine Steuerbegünstigung möglich (BFH 17.6.20, II R 38/17).
Ein Arzt, der seine Praxis in ein MVZ einbringt, muss neben dem MVZ auch selbst für die Anwendung der Sonderregelungen zur „Jungpraxis“ noch einen Aufbaustatus beanspruchen können. Das ist dann nicht mehr der ...
|Der Veräußerungsgewinn entsteht im Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übertragen wird. Auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums haben Kaufpreismodalitäten (ob der ...
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 20.03.2026 findet der 20. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
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|Gutachten zur Pflegebedürftigkeit, die durch einen unabhängigen Gutachter im Auftrag des MDK erstellt werden, sind eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie), wenn sie von der Krankenversicherung zur Ermittlung des Umfangs etwaiger Ansprüche ihrer Versicherten auf Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verwendet werden und soweit sie für die sachgerechte Bewirkung der Umsätze in diesem ...