· Nachricht · Lohnsteuer
Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Berufshaftpflichtversicherung
| Die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Partnerschaftsgesellschaft mbB) ist Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme ( § 51 BRAO ) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt (FG Rheinland-Pfalz 9.9.20, 2 K 1486/17; Rev. BFH VI R 42/20 ). |
Das FG Thüringen (8.11.17, 3 K 337/17, EFG 18, 954; Rev. BFH VI R 12/18) sieht das anders. Die Beiträge einer Anwalts-GbR zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung führten dort nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten. Das FG verwies auf entsprechende Entscheidungen des BFH (10. 3.16, VI R 58/14), wonach die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führt auch wenn diese davon profitieren.
PRAXISTIPP | Für die Heilberufeberatung ist in diesem Kontext auf eine weitere Entscheidung des BFH (19.11.15, VI R 47/14) zu verweisen, wonach die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG kein Lohn ist, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. |