Gesetzliche Krankenkassen dürfen gemäß § 30 Abs. 1 SGB IV nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen. Verträge mit zahntechnischen Laboren oder Dentalhandelsgesellschaften über die Lieferung zahntechnischer Leistungen unterhalb der Höchstpreise gemäß § 88 Abs. 2 SGB V zählen nicht dazu. So hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 25. November 2014 entschieden (Az. L 4 KR 244/10, Abruf-Nr. 143597).
FRAGE: „Ein Patient (privat) kam zu uns zur Weiterbehandlung, nachdem er beim Notdienst wegen Schmerzen unter einem Brückenglied behandelt wurde (gereinigt, CHX-Spülung, Streifen). Es war kein Fremdkörper oder ...
Der Fall: Eine Zahnärztin ist seit dem 1.August 2004 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Fortbildungsnachweise legte sie bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nicht innerhalb eines ...
Nachdem der im Oktober 2014 bekannt gewordene Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) bereits für einige Unruhe gesorgt hatte, hat der Gesetzgeber im Dezember 2014 zwischenzeitlich den Kabinettsentwurf (Abruf-Nr. 143727) veröffentlicht.
Seit der GOZ-Novellierung 2012 müssen bei GKV-Patienten für Komposit-Restaurationen im Seitenzahnbereich die GOZ-Nrn. 2060 bis 2120 herangezogen werden. Um Honorarverluste zu vermeiden, muss der Faktor erhöht werden.
Nach drei Jahren seit dem Inkrafttreten der GOZ 2012 zum 1. Januar 2012 kann eine aussagekräftige Bilanz der in der Praxis auftretenden häufigsten Erstattungsprobleme gezogen werden, wie sie sich in der anwaltlichen ...
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Der folgende Praxisfall befasst sich mit der Berechnung eines zahnmedizinisch notwendigen Veneers an Zahn 11 und einer vollkeramischen Krone an Zahn 21 bei einer 29-jährigen Patientin.