Meinungsverschiedenheiten zwischen Patienten und privaten Krankenversicherungen (PKVen) über die medizinische Notwendigkeit geplanter zahnprothetischer Behandlungen und über den Umfang der Kostenerstattung sind keine Seltenheit. Für den Patienten bzw. seinen behandelnden Zahnarzt ist es im Konfliktfall für den Behandlungsverlauf wichtig, Einzelheiten über die von der Versicherung angestellten Überlegungen zu erfahren.
Das Amtsgericht München hat am 8. Mai 2013 (Az. 182 C 1061/10) entschieden, dass eine Abrechnungsstelle keinen Anspruch auf das Honorar in Höhe von knapp 5.000 Euro für die Implantatversorgung eines Zahnarztes hat.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23. April 2013 (Az. 1 A 2617/12, Abruf-Nr. 131694) entschieden, dass die Durchführung eines Voranerkennungsverfahrens für Zahnimplantate nach dem nordrhein-westfälischen Beihilferecht auch in Bezug auf die Indikation „Einzelzahnlücke“ erforderlich ist.