Seit die GOZ 2012 in Kraft ist, haben sich gebührenrechtliche Streitigkeiten bei der Kostenerstattung vermindert. Das gilt allerdings nicht im Bereich der Erstattung analog berechneter zahnärztlicher Leistungen. Diese nehmen nach aktuellen Erhebungen immer noch Platz 1 der Leistungskürzungen ein, gefolgt von Kürzungen bei den Material- und Laborkosten.
Das Sozialgericht (SG) Schwerin entschied am 07.03.2017 (Az. S 3 KA 57/15 ER): Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Mecklenburg-Vorpommern durfte bei einem Zahnarzt das Honorar pauschal in Höhe des ...
Der Fall: Ein Zahnarzt hatte bei einem Patienten eine Wurzelbehandlung durchgeführt. Einige Monate danach trat bei ihm ein Tinnitus auf. Der Patient führte dies auf die Wurzelbehandlung zurück und verklagte den ...
Das Landgericht Hamburg hat in seinem am 30.05.2017 verkündeten Urteil das Partnerfactoring für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen.
Wenn bei einem Patienten ein umfangreicher chirurgischer Eingriff - mit oder ohne Narkose - erfolgen soll, wird er vorab informiert, dass er nicht selbst fahren darf und von einer Begleitperson abgeholt werden soll.
Ein Patient hat nur dann einen Regressanspruch wegen mangelhaften Zahnersatzes, wenn es ihm unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. So hat das Bundessozialgericht am 11.05.
Der organisatorische Aufwand in zahnärztlichen Praxen nimmt dramatisch zu. Bringen Sie Entlastung in die Zahnarzt-Praxis. Der IWW-Lehrgang Praxismanager*in bietet jeder ZFA, ZMF oder ZMV die Chance zu einer qualifizierten Weiterbildung.
Honorardefizite bei der GOZ? So gleichen Sie sie aus!
Im Vergleich mit den entsprechenden BEMA-Positionen schneidet die GOZ oft deutlich schlechter ab. Die Sonderausgabe von AAZ Abrechnung aktuell zeigt, mit welchen Stellschrauben Sie die Spielräume der GOZ voll ausschöpfen – von Honorarvereinbarungen bis Faktorsteigerungen.
Neu! Vom (Quer-)Einsteiger zur versierten Abrechnungskraft
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Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“, das aktuell im Bundestag beraten wird, soll sich das strafrechtliche Risiko für Ärzte, Zahnärzte, Anwälte und andere schweigepflichtige Personen reduzieren, wenn sie externe Dritte (z.B. IT-Spezialisten, Abrechnungsspezialisten) als Dienstleister einbinden.