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  • 17.04.2014 · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Zuschlag an Gesellschafter einer GbR als Bruchteilseigentümer

    Wird das Eigentum an einem Grundstück im Wege des Zuschlags nicht an die GbR zugeschlagen, sondern ausweislich des Zuschlagsbeschlusses an deren Gesellschafter zu je 1/2, fällt das Grundstück nicht als Gesamthandeigentum an die GbR, sondern als gemeinschaftliches Eigentum in Form jeweils hälftigen Bruchteileigentums an die Gesellschafter.