· Nachricht · Wohnungseigentum
Wasseraustritt: Sondereigentümer muss Zutritt und Instandsetzung dulden
Bestimmungswidrige Wasseraustritte rechtfertigen es regelmäßig, den Wohnungseigentümer zum Zutritt zu seiner Sondereigentumseinheit und dazu zu verpflichten, Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchtigkeitsaustritts zu dulden. Ist das Sondereigentum vermietet, kann die Gemeinschaft vom Sondereigentümer verlangen, auf seinen Mieter einzuwirken und diesen auf Duldung des Betretens der Wohnung in Anspruch zu nehmen (LG Berlin II 22.5.26, 56 S 1/26, Abruf-Nr. 254479 ).
In einer Eigentümergemeinschaft trat Wasser von der Decke einer Kellereinheit aus. Fachunternehmen stellten im Oktober 2025 einen bestimmungswidrigen Feuchtigkeitsaustritt aus einem Bereich zwischen der Decke des Erdgeschosses und dem Boden des zweiten Obergeschosses fest und empfahlen zeitnahe Trocknung und Instandsetzung. Die Eigentümer der betroffenen Wohneinheit verweigerten den Zutritt. Die Wohneinheit war vermietet. Die Gemeinschaft erwirkte beim AG eine einstweilige Verfügung auf Zutrittsgewährung und Duldung der Instandsetzungsarbeiten. Der Zutritt musste zwangsweise vollzogen werden; die Instandsetzungsarbeiten erfolgten erst danach. Die Berufung der Sondereigentümer blieb erfolglos.
Das LG bejaht den Anspruch der Gemeinschaft aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Bestimmungswidrige Wasseraustritte stellen regelmäßig einen hinreichenden Grund dar, den Sondereigentümer zur Zutrittsgewährung und Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen zu verpflichten.
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