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  • 31.10.2025 · Nachricht · Wohnungseigentum

    Verwalterhaftung: Sichtprüfung des Dachs genügt nicht

    | Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung (§ 836 Abs. 1 BGB). Der Anscheinsbeweis entfällt nur bei einem außergewöhnlichen Naturereignis, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder ordnungsgemäß unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Der Verwalter muss die Sicherheit des Dachs in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person prüfen lassen. Eine Sichtprüfung von der Straße aus genügt nicht (LG Frankfurt/M. 28.5.25, 2-01 S 68/24, Abruf-Nr.  250644 ). |