31.10.2025 · Nachricht · Wohnungseigentum
Verwalterhaftung: Sichtprüfung des Dachs genügt nicht
| Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung (§ 836 Abs. 1 BGB). Der Anscheinsbeweis entfällt nur bei einem außergewöhnlichen Naturereignis, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder ordnungsgemäß unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Der Verwalter muss die Sicherheit des Dachs in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person prüfen lassen. Eine Sichtprüfung von der Straße aus genügt nicht (LG Frankfurt/M. 28.5.25, 2-01 S 68/24, Abruf-Nr. 250644 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig