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  • 16.05.2022 · Nachricht · Wohnungseigentum

    Neues zu Beschlussersetzungsklagen

    | Für bis zum 30.11.20 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht. Insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner (BGH 25.2.22, V ZR 65/21, Abruf-Nr. 228967 ). |