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  • 26.04.2026 · Nachricht · Wohnungseigentum

    Einsicht in Verwaltungsunterlagen: Antrag muss konkretisiert werden

    | Eine auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichtete Klage ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Unterlagen sind so konkret zu benennen, dass im Vollstreckungsverfahren festgestellt werden kann, ob der titulierte Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG erfüllt ist (LG Dortmund 20.8.25, 17 T 28/25, Abruf-Nr. 253496 ). |