· Nachricht · Wohnungseigentum
Blumenkästen: Ohne Verschulden keine Haftung für Schäden
| Ein Beschluss ist nichtig, der einem Eigentümer eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, zu beschließen, dass Blumenkästen am Balkon nur innenhängend angebracht werden können (AG München 12.11.24, 1293 C 12154/24, Abruf-Nr. 249065 ). |
In der Eigentümerversammlung vom 8.1.24 wurde unter TOP 12 beschlossen, dass Blumenkästen am Balkon künftig ausschließlich innenhängend anzubringen sind. Zudem sollten Schäden oder Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum bei abweichender Anbringung vom jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten beseitigt werden. Hintergrund war eine nachträgliche Verglasung und Fassadendämmung an einem Balkon im unteren Geschoss. Seither tropfte überlaufendes Wasser aus den höher gelegenen Blumenkästen nicht mehr ins Erdreich, sondern auf den vorspringenden Sims. An der Beschlussabstimmung beteiligten sich nur die Eigentümer der im Gebäude gelegenen Wohnungen; andere anwesende Eigentümer wurden nicht einbezogen.
Nach dem Vortrag der anfechtenden Eigentümerin wurden Blumenkästen seit Errichtung des Gebäudes regelmäßig außen angebracht. Beanstandet wurde insbesondere die Zusammensetzung des abstimmenden Kreises, eine fehlende Beschlusskompetenz sowie die vorgesehene verschuldensunabhängige Kostenregelung.
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