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  • · Fachbeitrag · WEG

    Wann erlischt die Einzugsermächtigung des Verwalters?

    | Die Bestimmung im Verwaltervertrag, nach der der Verwalter berechtigt ist, rückständige Hausgelder im eigenen Namen gegen einzelne Wohnungseigentümer geltend zu machen, enthält die prozessuale Ermächtigung, als Prozessstandschafter der WEG ein gerichtliches Verfahren zu führen. Sie ist aber auch die materiell-rechtliche Ermächtigung, in einem solchen Verfahren Leistung an sich selbst zu verlangen (§ 185 BGB). |

     

    Dass die WEG aufgrund der Anerkennung ihrer (Teil-)Rechtsfähigkeit (jetzt § 10 Abs. 6 WEG) die Forderungen selbstständig hätte geltend machen können, wirkt sich lediglich auf die Prozessführungsbefugnis des Verwalters aus, nicht dagegen auf dessen materiell-rechtliche Ermächtigung zum Forderungseinzug, weil die Vorschrift in § 185 BGB kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten voraussetzt.

    Die materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Verwalter vorzeitig wegen gravierender Pflichtverletzungen abberufen wird, weil den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist. Rechtsfolge ist, dass der Verwalter selbst aus einem bereits auf seinen Namen lautenden Vollstreckungstitel materiell-rechtlich nicht mehr befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (BGH 20.1.12, V ZR 55/11, Abruf-Nr. 120717).

     

    PRAXISHINWEIS | Dieser Umstand begründet eine Einwendung i.S. von § 767 Abs. 1 ZPO, aufgrund deren die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ist. Der Vollstreckungstitel kann entsprechend § 727 ZPO auf die WEG umgeschrieben werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32458770