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  • · Fachbeitrag · WEG-Verwalter

    Laufzeit und Vergütung müssen in wesentlichen Punkten mit der Bestellung geregelt werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden (BGH 14.3.14, V ZR 114/14, Abruf-Nr. 175846).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Weil die Amtszeit des bisherigen Verwalters am 31.12.12 endete, wurde in der Eigentümerversammlung vom 11.12.12 zu TOP 14A beschlossen, ihn für die Zeit bis zum 31.12.17 erneut zum Verwalter zu bestellen. Bei Beschlussfassung stand nicht fest, in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet war. Zwar sollte der bisherige Verwalter erneut bestellt werden, aber gerade nicht zu den bisherigen Konditionen. Der vorliegende Vertragsentwurf war erklärtermaßen nicht endgültig ausgehandelt und sollte deshalb durch die Eigentümerversammlung gebilligt werden. Unter TOP 15 wurde sodann folgender Beschluss gefasst: „Der Verwaltungsbeirat erhält das Mandat der Eigentümerversammlung, mit der Verwaltung über den Verwaltervertrag zu verhandeln. Ein Verwaltervertrag wird auf der Basis des von Rechtsanwalt … vorgeschlagenen Vertrags mit dem Verwaltungsbeirat verhandelt und in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, vorgeschlagen bis zum 28.2.13, beschlossen. Sollte es keinen Mehrheitsbeschluss für den neuen, verhandelten Verwaltervertrag geben, endet die Amtszeit des Verwalters am 28.2.13.“ Gegen den Beschluss wenden sich der Kläger mit der Anfechtungsklage. Das AG hat den zu TOP 14A gefassten Beschluss auf die Anfechtungsklage des Klägers für ungültig erklärt. Berufung und Revision haben keinen Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Der Senat hält es im Grundsatz für erforderlich, dass in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung des Verwalters erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden. Hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.