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  • · Fachbeitrag · WEG

    Verjährungsbeginn für Mängel an der Balkontürschwelle

    | Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum können auch in Teilen abgenommen werden, was für den Beginn der werkvertraglichen Verjährungsfrist relevant ist. |

     

    Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen). Etwaige Mängel hieran betreffen mithin nicht das Sondereigentum, sodass die Verjährungsfrist auch nicht bereits mit der förmlichen Übergabe des Sondereigentums zu laufen beginnt (OLG Karlsruhe 29.5.09, 4 U 160/08, Abruf-Nr. 120857).

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 56 | ID 32458800