Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · WEG

    Sondereigentum nur für abgeschlossene Räume

    | Nach § 3 Abs. 2 S. 1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. |

     

    Der Nachweis wird regelmäßig durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde geführt. Der Abgeschlossenheit steht nicht entgegen, dass sich außerhalb des Wohnungsabschlusses noch ein verschließbarer Raum befindet, zu dem ein zusätzliches WC gehört (OLG Nürnberg 14.5.12, 10 W 1797/11, Abruf-Nr. 121837).

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 110 | ID 34123870