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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Verwaltung und Benutzung von Gemeinschaftseigentum

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | § 18 WEG n. F. regelt grundlegende Fragen der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Anders als § 21 WEG a. F., wonach die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums den Wohnungseigentümern oblag, ist jetzt die Eigentümergemeinschaft Trägerin der Verwaltung. Mit dieser Neuregelung befasst sich der folgende, erste Teil einer Beitragsreihe. In den nächsten Ausgaben berichten wir über § 18 Abs. 2, 3 und 4 WEG n. F.. |

    1. Gründe für die Neuregelung

    Die neue Regelung soll die Unklarheiten des alten Rechts beseitigen und für eine sachgerechte Verteilung des Ausfallrisikos bei Pflichtverstößen sorgen (BT-Drucksache 19/18791, S. 58). Die bisherige Rechtsprechung war uneinheitlich:

     

    • So entschied der BGH einerseits, dass die Eigentümer durch Beschlüsse die Grundlagen für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums schaffen. Deren Umsetzung sei dabei Aufgabe der Gemeinschaft (25.9.15, V ZR 246/14). Andererseits entschied er, dass im Innenverhältnis der Verband in die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht eingebunden sei. Diese obläge den Eigentümern (BGH 8.6.18, V ZR 125/17).