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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Teilung durch den Eigentümer

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | § 8 WEG n. F. regelt die Teilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum durch den Eigentümer mittels einseitiger Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Dabei ist die Vorratsteilung, wonach alle Wohnungseigentumsrechte zunächst in der Hand des teilenden Eigentümers bleiben, der Standardfall (Hügel/Elzer, WEG, § 8 Rn. 1). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten zum neuen § 8 WEG. |

    1. § 8 Abs. 1 WEG n. F.

    Das WEMoG hat § 8 Abs. 1 WEG an die Legaldefinition des Sondereigentums in § 3 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. angepasst. Das zu teilende Grundstück kann im Alleineigentum einer natürlichen oder juristischen Person stehen. Es kann auch im Eigentum einer rechtsfähigen Personengesellschaft, Güter-, Erben- oder Bruchteilsgemeinschaft stehen (Bärmann/Armbrüster, WEG § 8 Rn. 15 ff.). Der Eigentümer eines Grundstücks, bei dem noch ein Erbbaurecht besteht, ist jedoch nicht befugt, über das Bauwerk zu verfügen, das nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Teil des Erbbaurechts ist. Ein Erbbaurecht hindert den Vollzug eines Teilungsantrags gemäß § 8 WEG, da ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk als dessen wesentlicher Bestandteil gilt (OLG Karlsruhe 22.12.22, 14 W 75/22). Eine Zustimmung Dritter zur Aufteilung in Wohnungseigentum ist nur erforderlich, soweit es sich um ein beschlagnahmtes Grundstück handelt (MüKo/Krafka, BGB, § 8 WEG, Rn. 9, 10).

     

    Die Erklärung bedarf der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde müssen beigefügt werden. Solange der teilende Eigentümer Inhaber sämtlicher Wohnungseigentumsrechte ist, kann er Änderungen in Form des § 29 GBO durch einseitige Erklärung vornehmen (Bärmann/Armbrüster, a. a. O., Rn. 29). Das gilt so lange, wie zugunsten der Erwerber noch keine Auflassungsvormerkungen eingetragen wurden (BGH 19.9.19, V ZB 119/18, Abruf-Nr. 236554).