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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Pflichten des Wohnungseigentümers

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | In MK 23, 197 haben wir die Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum dargestellt. Der folgende Beitrag erläutert seine Pflichten, § 14 WEG n. F., und damit gleichzeitig die Beschränkung der Rechte des Wohnungseigentümers nach § 13 WEG n. F. In der nächste Ausgabe stellen wir die Pflichten Dritter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern dar, § 15 WEG n.F. |

    1. Allgemeines

    § 14 WEG n. F. regelt die Pflichten für die Wohnungseigentümer. Dabei trennt er ausdrücklich zwischen den Pflichten (Leistungs- und Duldungspflichten) der Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abs. 1) und den Pflichten der Eigentümer untereinander (Abs. 2). Die Pflichten beziehen sich auf das Sondereigentum und auf das gemeinschaftliche Eigentum. § 14 Abs. 3 WEG n. F. ersetzt den in § 14 Nr. 4 HS 2 WEG a. F. geregelten verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruch (BT-Drucksache 19/18791, S. 52). Wie schon die alte Regelung kann auch § 14 Abs. 3 WEG n. F. vollständig abbedungen werden. Unter Berücksichtigung des Kernbereichs des WEG können ebenso § 14 Abs. 1 und Abs. 2 WEG n. F. durch Vereinbarung erweitert oder eingeschränkt werden (Bärmann/Suilmann, WEG § 14 Rn. 5). Die Rechtsbeziehungen zu Dritten bleiben von § 14 WEG n. F. unberührt. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften. Das gilt auch für sachenrechtliche Ansprüche. Für Abwehrrechte des Sondereigentümers gilt § 1004 BGB mit der Möglichkeit, dass parallel § 14 WEG n. F. zum Zuge kommt (Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 4, 5).

    2. Pflichten gegenüber der Gemeinschaft

    § 14 Abs. 1 WEG n. F. betrifft die Pflichten der Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. hat jeder Wohnungseigentümer die Pflicht, das in der Gemeinschaft geltende Regelwerk einzuhalten. Diese Pflicht trifft auch den werdenden Eigentümer nach § 8 Abs. 3 WEG n. F., nicht aber den Zweiterwerber vor Erlangung der Eigentümerstellung und auch nicht den Fremdnutzer (Mieter) (MüKo/Scheller, BGB, § 14 Rn. 2 WEG).