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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Der Verwalter im Innenverhältnis: Was darf er jetzt, was darf er nicht?

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | Kaum eine Änderung im Rahmen der WEG-Novelle wurde so kontrovers diskutiert wie die rechtliche Stellung des Verwalters. Vor allem § 9b WEG n. F. (Vertretung der Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis) wurde wegen seiner uneingeschränkten Befugnisse kritisiert. Dagegen wurde der neu gefasste § 27 WEG n.F., der die Befugnisse und die Aufgaben des Verwalters im Innenverhältnis nicht mehr anhand eines Maßnahmenkatalogs bestimmt, von vielen Seiten begrüßt. Doch welche Rechte und Pflichten hat der Verwalter im Innenverhältnis nun genau? Das zeigt der folgende Beitrag. In den kommenden Ausgabe berichten wir dann über seine Rechte und Pflichten im Außenverhältnis, den Verwaltervertrag sowie den zertifizierten Verwalter. |

    1. Die neuen Regelungen zum Verwalter im Überblick

    Nach § 27 WEG n. F. ist der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (im Folgenden: Eigentümergemeinschaft) zu den dort genannten Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Er vertritt also jetzt ‒ anders als vor der Reform ‒ nicht mehr den einzelnen Eigentümer. Dies ist laut Begründung des Gesetzgebers nicht notwendig, weil die rechtsfähige Eigentümergemeinschaft in Gemeinschaftsangelegenheiten am Rechtsverkehr teilnimmt und nicht die Wohnungseigentümer als solche.

     

    Beachten Sie | Aufgrund der nach § 44 Abs. 2 WEG n. F. geregelten Passivlegitimation der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Beschlussklagen ist eine Vertretung der einzelnen Eigentümer auch prozessual nicht mehr notwendig (BT-Drucksache 19/18791, S. 48).