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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes/Sonstiges“

    | Die Eigentümerversammlung ist das „Herzstück“ der Eigentümergemeinschaft. Hier werden die Weichen für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und somit für das Miteinander gestellt. Der Verwalter beruft die Versammlung i. d. R. ein und übersendet im Einladungsschreiben die Tagesordnung. Diese bestimmt u. a. den Gegenstand, über den die Eigentümer beschließen können. Die Beschlussgegenstände sind so zu bezeichnen, dass sich die Eigentümer darauf vorbereiten können und niemand von der Beschlussfassung überrascht wird, § 23 Abs. 2 WEG n. F. Doch wie verhält es sich mit dem Tagesordnungspunkt (TOP) „Verschiedenes?“ |

     

    Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat hier nichts Wesentliches geändert. Jeder Eigentümer muss damit rechnen, dass die Punkte auf der Tagesordnung nicht nur erörtert werden, sondern auch ein Beschluss gefasst wird. Wie genau der Beschlussgegenstand in der Tagesordnung bezeichnet werden muss, ist gesetzlich nicht definiert. Weder muss der Beschluss in der Tagesordnung bereits vorformuliert sein, noch muss auf die Beschlussfassung ausdrücklich hingewiesen werden. Im Einzelfall kann auch eine stichwortartige Bezeichnung genügen, wenn die Eigentümer erkennen können, was konkret gemeint ist.

     

    So hat das LG Köln entschieden (3.11.97, 16 Wx 267/97): Eine Beschlussfassung sei ohne vorherige nähere Ankündigung unter dem TOP „Verschiedenes“ möglich, wenn der Beschluss den Verwalter nur auffordere, gegenüber einzelnen Eigentümern das durchzusetzen, wozu diese ohnehin verpflichtet seien. Nach dem LG Köln kann sogar genügen, einen TOP überhaupt nicht zu erwähnen, also nicht einmal stichwortartig unter der Rubrik „Verschiedenes“ aufzuführen. Im Fall LG Köln ging es um die Aufforderung an den Verwalter, Garagenbenutzer auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Verkehrsflächen frei zu halten. Das Gericht sah in dieser Aufforderung nur das an, was dem Verwalter ohnehin obliege. Der Beschluss war somit wirksam.