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  • · Fachbeitrag · WEG

    Ermächtigung zur Zuweisung von WEG-Sondernutzungsrechten

    | Die teilende Eigentümerin kann sich in der Teilungserklärung ermächtigen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen. Soll die Ermächtigung im Wege der Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG zu einem dinglichen Recht werden, muss sie dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen ( BGH 22.6.12, V ZR 73/11 und 2.12.11, V ZR 74/11, Abruf-Nr. 120264 ). |

     

    Auch eine Ermächtigung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, Sondernutzungsrechte zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen, muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen; es muss klar erkennbar sein, welche Flächen für die Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können (BGH 20.1.12, V ZR 125/11, Abruf-Nr. 121361).

     

    Ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Anlage, die sich nicht an die gestalterischen Vorgaben des zugewiesenen Sondernutzungsrechts hält, kann nur verlangt werden, wenn eine über das in § 14 Abs. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehende Beeinträchtigung vorliegt und die nötige Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht vorliegt (BGH 22.6.12, V ZR 73/11, Abruf-Nr. 123113).

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 181 | ID 35873970